Krankenfahrten

Alle Infos rund um den neuen Transportschein

   

So erfolgt die korrekte Ausstellung und Abrechnung von Transportscheinen


Für Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Rettungsdienste sind Krankenfahrten und -transporte ein wichtiger Bestandteil ihres Geschäfts – der Transportschein ist hierbei unverzichtbar. Ohne einen korrekt ausgefüllten Transportschein ist die Durchführung solcher Fahrten nicht möglich. Es ist ärgerlich, wenn die Verordnung einer Krankenbeförderung – offiziell bekannt als Muster 4 des Transportscheins – fehlerhaft ist. Ich geben Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie Transportscheine richtig ausfüllen lassen und worauf Sie bei der Überprüfung achten sollten.


Verordnung einer Krankenbeförderung

Für Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, ist der Weg zum Arzt, zur Dialyse, zu Routineuntersuchungen oder zur Tagespflege oft eine große Herausforderung. Ohne Unterstützung können sie nicht am täglichen Leben teilnehmen. Krankenkassen bieten daher an, die Kosten für den Transport (ganz oder teilweise) zu übernehmen. Dies geschieht durch die Ausstellung einer Verordnung einer Krankenbeförderung, auch bekannt als Transportschein, durch die behandelnden Ärzte.


Die Gründe für solche Verordnungen können vielfältig sein:


  • Stationäre Behandlung, wenn medizinisch notwendig
  • Ambulante Behandlung von Patienten mit hohem Pflegebedarf oder schweren Erkrankungen
  • Häufige Behandlungen über einen längeren Zeitraum (z.B. Dialyse, Strahlentherapie, Chemotherapie)


Es gibt viele weitere Gründe, die eine Verordnung einer Krankenbeförderung rechtfertigen. Beispielsweise werden Fahrten zum Arzt nur zur Abholung von Befunden oder Rezepten nicht von der Krankenkasse übernommen. Patienten, die noch ein gewisses Maß an Mobilität haben, erhalten oft keine Verordnung für Fahrten.

Die Gründe für den neuen Transportschein – gültig seit Juli 2020


Im April 2019 gab es eine neue Fassung des Transportscheins. Der Grund dafür liegt darin, dass im Vorfeld Gesetzesänderungen vorgenommen wurden, die wiederum eine Änderung des Musters 4 voraussetzen. (Kennzeichnung unten rechts: 4.2019)


Seit Juli 2020 wurde eine weitere Fassung des Transportscheins eingeführt, die kleine Mängel des Muster 4 von 2019 beseitigte. Diese aktuelle Fassung ist seit dem 1. Juli verpflichtend. (Kennzeichnung unten rechts: 7.2020)


Zu gesetzlichen Änderungen im § 60 SGB V (also des fünften Sozialgesetzbuchs) hat der Bundestag angemerkt, dass beispielsweise Pflegeheime nicht über die notwendige räumliche und technische Ausstattung für komplexe diagnostische und therapeutische Leistungen verfügen würden. „Die betroffenen Versicherten sind daher auch weiterhin regelmäßig auf Krankenfahrten im Sinne des § 7 Absatz 1 der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ambulanten Behandlung angewiesen. Dies gilt auch für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben.“

Voraussetzung war bisher immer, dass die Krankenkassen diese Fahrten im Vorfeld erst genehmigen müssen – was in diesen Fällen meist ohne Probleme funktionierte. Doch: „Dieses Verfahren führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl für die Versicherten und für die betreuenden Personen und Pflegeeinrichtungen als auch für die Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund wird das Genehmigungsverfahren für mobilitätseingeschränkte vulnerable Patientengruppen durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion grundlegend vereinfacht.“


Diese neue „Genehmigungsfiktion“ sorgt dafür, dass bestimmte Fahrten auch ohne vorherige Absprache mit den Kostenträgern verordnet werden können. Gemeint sind damit die Fahrten zu ambulanten Behandlungen inkl. Rückfahrt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte.


Hierbei handelt es sich um Versicherte, die eine der folgenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis aufweisen:


  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
  • Bl (Blindheit) oder
  • H(Hilflosigkeit)


Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5 benötigen darüber hinaus keine vorab Genehmigungen, selbst wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt..


Pflegegrad 3, sofern ärztlich eine dauerhafte Mobilitätsbeein-trächtigung festgestellt wurde.


Für alle Versicherte, auf die keine dieser Bedingungen zutrifft, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung seitens der Krankenkasse notwendig.

Eine weitere Ausnahme: Ist der Versicherte als dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt eingestuft, benötigt aber Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (wie z. B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien oder Chemotherapien), dann bleibt die Verordnung weiterhin genehmigungspflichtig. Egal, welchen Pflegegrad der Versicherte besitzt.


Folgende Krankentransporte müssen nicht vorher genehmigt werden:


  • von oder zu einer stationären Behandlung im Krankenhaus
  • zu vor- und nachstationären Leistungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V)
  • zu ambulanten Operationen (§ 115 b SGB V)
  • zu Vor- und Nachbehandlungen ambulanter Operationen


Sollten Sie selbstständig einen Arzt oder eine medizinische Einrichtung aufsuchen, haben Sie die Möglichkeit, die entstandenen Kosten bei Ihrer Krankenkasse zurückzufordern. Hier finden Sie die entsprechenden Antragsformulare.

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